Lizenzbedingungen Softwaremiete für Anwender von Software der HPH-Software GmbH

(Stand: Oktober 2022)

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Die HPH‑Software GmbH räumt dem Anwender das nicht ausschließliche auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die bei Vertragsschluss gewählte Software in der jeweils aktuellen Version in seiner eigenen IT-Umgebung zu nutzen. Eine vollständige Nutzung der Software ist erst ab Zusendung und Eingabe des Lizenzdaten möglich, die dem Anwender nach Vertragsschluss unverzüglich von der HPH‑Software GmbH zur Verfügung gestellt wird.

1.2. Gegenstand des Vertrags ist die Standardversion der Software, die dem Anwender in der bei Vertragsschluss von der HPH‑Software GmbH aktuell herausgegebenen Version zur Verfügung gestellt wird.

1.3. Darüber hinaus bietet die HPH‑Software GmbH während der Laufzeit dieses Vertrages einen Software-Wartungsservice.

  1. Umfang der Wartungsleistung im Rahmen der Softwaremiete

Die HPH‑Software GmbH erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der Softwareprodukte, soweit diese unverändert und in der von der HPH‑Software GmbH für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden.

Nachfolgeversionen werden als „Upgrade“ bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Es handelt sich meist um technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieses Vertrages unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen.

Als „Update“ oder „Service Pack“ werden Nachfolgeversionen bezeichnet, die das bestehende Produkt aktualisieren, ohne (i.d.R.) dabei zusätzliche Funktionalitäten zur Verfügung zu stellen.

2.1. Leistungsumfang der Softwarewartung

2.1.1. Zurverfügungstellung von Updates und Upgrades, während der Vertragslaufzeit

2.1.2. Die Bereitstellung der Updates erfolgt grundsätzlich zum Download über entsprechende Internetseiten der HPH‑Software GmbH oder über das jeweilige Programm.

2.1.3. Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Softwareprodukte im Rahmen des Upgrade-Services oder durch zur Verfügung stellen von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung.

2.1.4. Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften

2.1.5. Die HPH‑Software GmbH bestimmt den Inhalt von Upgrades, Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen. Der Anwender hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen in die jeweilige Software.

2.2. Sonstige Leistungen

Andere als die in diesen Bedingungen genannten Leistungen, wie z.B. Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Anpassungen, Überprüfung von Datensicherungen, Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Datenbankabfragen, Reports, Serverkonfiguration, Systemadministration und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

  1. Nutzungsrechte des Anwenders

3.1. Die HPH‑Software GmbH räumt dem Anwender das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software und auf Grundlage dieses Vertrages gelieferte neue Programmstände (Updates und Upgrades) nebst zugehöriger Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß der nachfolgenden Lizenzbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei der HPH‑Software GmbH und deren Lizenzgebern.

3.1.1. Hat der Anwender eine Einzellizenz erworben, ist er berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal-Computer für die Nutzung durch einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Benutzern, das heißt für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Der Einsatz der Software auf einem Netzwerk-Server ist nur erlaubt, wenn technisch sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist. Für Einzel- und Mehrplatzlizenzen bezieht sich das Nutzungsrecht nach diesen Lizenzbedingungen nur auf einen Standort.

3.1.2. Der Anwender darf die Software auf einem Datenträger speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Eine Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs, der sonstigen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von der HPH‑Software GmbH
freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter Einhaltung der empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.

3.2. Die Nutzung der Software ist nur für eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung eigener Daten des Anwenders gestattet. Die Nutzung der Software für die Erbringung von Serviceleistungen für Dritte, die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte, sowie die Erteilung von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

3.3. Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern oder zu dekompilieren.

3.4. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn die HPH‑Software GmbH die Vornahme dieser Änderungen zu zumutbaren Bedingungen abgelehnt hat.

3.5. Der Anwender ist nicht berechtigt Lizenzinformationen, Zugangskennungen und / oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzugeben.

3.6. Dem Anwender ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und / oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.

  1. Registrierung des Anwenders als Endkunde bei der HPH‑Software GmbH

Bedingung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software nach Ziffer 3 dieser Lizenzbedingungen ist die vorherige Registrierung des Anwenders als Endkunde bei der HPH‑Software GmbH. Die Registrierung kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail unter der unten aufgeführten Adresse erfolgen. Der Anwender hat der HPH‑Software GmbH dazu Name und Anschrift des Anwenders bzw. der Firma, welche die Nutzungsrechte an dem Softwareprodukt erworben hat nebst Telefonnummer und E-Mail-Adresse vollständig mitzuteilen.

  1. Test- und Demoversionen

5.1. Die HPH‑Software GmbH behält sich vor, Test- oder Demoversionen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass diese nach Ablauf der Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5.2. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.

  1. Pflichten des Anwenders

6.1. Der Anwender ist für die Einhaltung der erforderlichen Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software verantwortlich.

6.2. Folgende allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders bestehen im Rahmen der Support- und Wartungsleistungen.

6.2.2. Der Anwender ist verpflichtet, stets die aktuelle Software-Version einzusetzen.

6.2.3. Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Softwareprodukte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.

6.2.4. Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internetanbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.

6.2.5. Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von der HPH‑Software GmbH beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.

6.2.6. Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Die HPH‑Software GmbH weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist.

6.2.7. Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar.

6.2.8. Von der HPH‑Software GmbH mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.

6.2.9. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Anwender.

  1. Vergütung

7.1. Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine, je nach Vereinbarung monatliche oder jährliche, Gebühr nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen allgemeinen Preisliste der HPH‑Software GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die erste monatliche oder jährliche Gebühr wird am Tag der Zusendung der Lizenzdaten an den Anwender fällig.
Die weiteren monatlichen oder jährlichen Gebühren sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus am ersten Werktag des Abrechnungszeitraums fällig. Erweitert der Anwender die Anzahl der  nutzungsberechtigten Clients, ist die HPH‑Software GmbH berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anwender die Clients aufgrund der Zusendung des neuen Lizenzschlüssels nutzen kann in Rechnung zu stellen.

7.2. Unbeschadet weitergehender Rechte ist die HPH‑Software GmbH zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der Zahlung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

7.3. Die HPH‑Software GmbH erstellt je nach gewähltem Abrechnungszeitraum monatlich oder jährlich ordnungsgemäße Rechnungen. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist zu dem in der betreffenden Rechnung angegebenen Zahlungstermin zahlbar, bis dahin ist die Forderung seit Fälligkeit durch die HPH‑Software GmbH gestundet.

7.4. Die HPH‑Software GmbH behält sich vor, die monatlichen Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen entsprechend der dann gültigen allgemeinen Preisliste der HPH‑Software GmbH anzupassen. Die HPH‑Software GmbH wird den Anwender über Preisänderungen mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform informieren. Die Preisänderung gilt als angenommen, wenn er Anwender nicht innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung der Preisanpassung einer Fortsetzung des Vertrages zu den geänderten Konditionen widerspricht. Der Widerspruch hat in Textform zu erfolgen. Widerspricht der Anwender der Preisanpassung, endet der Vertrag zum Ende des bestehenden Vertragsjahres.

7.5. Der Anwender darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen der HPH‑Software GmbH verrechnen.

Ebenso darf der Anwender Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von der HPH‑Software GmbH anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Anwenders geltend machen. Etwaige Minderungsrechte des Anwenders bleiben hierdurch unberührt und können geltend gemacht werden, müssen im Vorfeld aber schriftlich bei der HPH‑Software GmbH angezeigt werden.

  1. Haftung für Fehler der Software (Gewährleistung)

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.

8.2. Die vertragsgegenständliche Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Die HPH‑Software GmbH haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt. Die Haftung der HPH‑Software GmbH für anfängliche, d. h. bei Vertragsschluss bestehende Fehler der Software ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Fehler von der HPH‑Software GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Der Anwender ist nicht berechtigt, Fehler der Software selbst zu beheben. Im Übrigen bleiben die Ansprüche des Anwenders wegen Fehlern der Software unberührt, die Haftung der HPH‑Software GmbH wegen Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatzansprüchen des Anwenders richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9 dieser Lizenzbedingungen.

8.3. Gegenstand der Gewährleistung ist die Software ausschließlich in der von der HPH‑Software GmbH ausgelieferten Version. Fehler der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Anwenders oder Dritter zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler des Betriebssystems des Anwenders oder Fehler sonstiger Drittprodukte.

8.4. Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich inklusive einer nachvollziehbare Beschreibung der aufgetretenen Symptome anzuzeigen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Fehler entfällt die Gewährleistung.

8.5. Der Anwender ist für die regelmäßige Datensicherung verantwortlich.

8.6. Die HPH‑Software GmbH ist nach eigener Wahl berechtigt, Fehler durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Software zu beheben. Die HPH‑Software GmbH ist auch berechtigt, Fehler durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender Änderungen an der Software durchzuführen, die der Beseitigung der Fehler dienen, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.

8.7. Der Anwender ist verpflichtet, die HPH‑Software GmbH bei der Lokalisierung eines Fehlers in zumutbarer Weise, beispielsweise durch Erteilung von Auskünften, zu unterstützen.

8.8. Etwaig bestehende gesetzliche Minderungsrechte des Anwenders bleiben von dieser Ziffer 8 unberührt.

  1. Haftung der HPH‑Software GmbH / Haftungsbegrenzung

9.1. Die HPH‑Software GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der HPH‑Software GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die HPH‑Software GmbH, ihre gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

9.2. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die HPH‑Software GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach, jedoch haftet die HPH‑Software GmbH der Höhe nach nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw. die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Etwaige gesetzliche Minderungs- und Kündigungsrechte des Anwenders bleiben unberührt.

9.3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9.4. Soweit die HPH‑Software GmbH nach Ziffer 9.2 haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die Summe der für die letzten 12 Monate vor dem Schadensfall vereinbarten Gebühren beschränkt.

9.5. Die HPH‑Software GmbH haftet nicht für Schäden bzw. Aufwendungen, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

9.6. Die Regelungen dieser Ziffer 9. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der HPH‑Software GmbH.

9.7. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  1. Vertragsbeginn, Laufzeit, Vertragsbeendigung

10.1. Der Vertrag über die Nutzung der Software gilt zunächst für ein Jahr ab Zusendung der Lizenzdaten. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres zulässig.

10.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die HPH‑Software GmbH ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Anwender wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen verstößt oder mit Zahlungen in Höhe eines Betrags im Verzug ist, der mindestens zwei Monatsgebühren entspricht.

10.3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, diese wird durch Brief, Fax oder E-Mail erfüllt.

10.4. Mit Ende der Vertragslaufzeit erlöschen die Nutzungsrechte des Anwenders an dem Softwareprodukt. Die Software ist technisch gegen eine Nutzung über die Vertragslaufzeit hinaus geschützt. Die Software ist nach Ablauf der Vertragslaufzeit einschließlich der vorhandenen Kopien endgültig zu löschen bzw. zu vernichten. Dem Anwender ist es jedoch erlaubt, eine vorhandene Kopie zeitlich befristet auf den zur Erfüllung gesetzlicher Archivierungspflichten notwendigen Zeitraum zu behalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss auch die für Archivierungs- und Prüfungszwecke vorgehaltene Kopie endgültig gelöscht bzw. vernichtet werden.

  1. Vertragsänderungen

Die HPH‑Software GmbH ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen durch Mitteilung in Textform an den Anwender unter Darlegung der Änderungen zu ändern. Die Änderungen treten zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die Mitteilung erfolgt mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Anwenders, kann dieser den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung schriftlich kündigen. Kündigt der Anwender nicht, gelten die geänderten Bedingungen ab dem von der HPH‑Software GmbH mitgeteilten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

  1. Abtretbarkeit

Der Anwender ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten auf Dritte zu übertragen.

  1. Schlussbestimmungen

13.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

13.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so wird die Wirksamkeit des Vertrags hierdurch im Zweifel nicht berührt.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

13.4. Soweit der Anwender im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Mönchengladbach vereinbart. Die HPH‑Software GmbH ist auch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.5. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessen Anlaufzeit hinaus zu schieben bzw. zu unterbrechen.

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